Allgemeine Geschäftsbedingungen der RECASE Regenerative Energien GmbH
1. Allgemeines
1.1. Für alle Rechtsgeschäfte mit der RECASE Regenerative Energien GmbH (RECASE) gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Unsere AGBs gelten gegenüber Auftraggebern auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Geltung anderslautender Geschäftsbedingungen - insbesondere des Vertragspartners - sowie etwaiger Zustimmungsfiktionen wird widersprochen.
1.2. Unter Produkt im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen werden alle Leistungen (z.B. Lieferung von Dokumenten, Spezifikationen etc.) von RECASE verstanden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Die Angebote von RECASE sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und unverbindlich, und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten. Auftragsbestätigungen und sämtliche Bestellungen erlangen ihre Rechtswirksamkeit erst mit der schriftlichen, fernschriftlichen oder E-Mail-Bestätigung durch RECASE. Alle Angaben wie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Daten sowie Angaben in Prospekten und Broschüren sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.2. Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform, es sei denn, die Parteien verwenden bei Vertragsschluss per E-Mail ein gleichlautendes Dokument, das sie jeweils mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
2.3. Für den Fall von nicht steuerbaren Umsätzen muss die Umsatzsteuer ID (international:VAT No.) des Auftraggebers angegeben werden.
3. Leistungsumfang
3.1. RECASE wird seine Leistungen nach dem anerkannten Stand der Technik, nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit sowie der schriftlichen Aufgabenstellung erbringen.
3.2. RECASE ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und zu berechnen.
3.3. Für den Fall, dass durch RECASE weitere Leistungen Dritter vorgeschlagen werden, kommt eine vertragliche Vereinbarung ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zustande. Bei der Vermittlung derartiger Leistungen handelt es sich um unverbindliche Empfehlungen.
3.4. Die Arbeiten durch RECASE erfolgen in der Regel in den RECASE eigenen Büroräumen und werden in dem Maße, wie das für deren ordnungsgemäße Durchführung erforderlich ist, beim Auftraggeber erbracht. Wegezeiten für Hin- und Rückfahrt sind dann Teil der Arbeitszeit, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
3.5. Eine Arbeitnehmerüberlassung von RECASE an den Auftraggeber wird grundsätzlich ausgeschlossen.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, RECASE bei der Erfüllung seiner Leistungen im erforderlichen Umfang zu unterstützen und insbesondere mit den notwendigen Informationen und Unterlagen zu versorgen. Für Fehler, welche auf der fehler- oder lückenhaften Darstellung des Sachverhalts und/oder falscher oder fehlender Informationen/Unterlagen seitens des Auftraggebers beruhen, wird von RECASE keine Haftung übernommen.
4.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche für die Vertragserfüllung erheblichen Umstände unverzüglich schriftlich, fernschriftlich oder per E-Mail mitzuteilen und RECASE die angeforderten Informationen und vereinbarten Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Bei Verstößen gegen diese Vereinbarung sowie bei Leistungsverzögerungen ist RECASE dazu berechtigt, den Vertrag nach Anzeige und angemessener Fristsetzung zu kündigen bzw. zu beenden und den ihr entstandenen Schaden (z. B. entgangener Gewinn, vergeblich aufgewendete Arbeitszeit) geltend zu machen.
4.3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass RECASE kein Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern des Auftraggebers zusteht. Der Auftraggeber wird daher eigenverantwortlich für die Umsetzung der von RECASE vorgeschlagenen Maßnahmen Sorge tragen. Ferner wird der Auftraggeber dafür Sorge tragen, dass seine Mitarbeiter RECASE bei der Erbringung seiner Leistungen - soweit erforderlich - unterstützen.
4.4. Die Mitwirkungstätigkeiten des Auftraggebers sind für das Ingenieurbüro RECASE kostenfrei.
5. Änderung und Rücktritt von den vertraglichen Verhältnissen
5.1. Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung für RECASE liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
5.2. Bei Leistungsverzug von RECASE ist ein Zurücktreten des Auftraggebers vom Vertrag erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich. Über die gesetzte Nachfrist muss RECASE durch den Auftraggeber schriftlich informiert werden.
5.3. Will der Auftraggeber seine Anforderungen mit Auswirkung auf den Liefer- und Leistungsumfang ändern, so ist hierfür die Zustimmung durch RECASE zwingend erforderlich. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf den Vertrag auswirkt, kann RECASE eine angemessene Anpassung des Vertrages, z.B. die Erhöhung der Vergütung und / oder die Verschiebung von Terminen, verlangen.
5.4. Jeder Rücktritt von den vertraglichen Verhältnissen bedarf der Schriftform.
6. Lieferung und Abnahme
6.1. RECASE stellt die angefertigten Leistungsgegenstände in schriftlicher oder elektronischer (z.B. Dateien) Form dem Auftraggeber zu.
6.2. Der Auftraggeber wird die Vertragsgemäßheit der Lieferung, insbesondere aller Leistungsgegenstände samt Dokumentation in jeder Hinsicht prüfen. Offensichtliche Widersprüche zur vereinbarten Lieferung (z.B. offensichtlicher Mangel oder Falschlieferungen) sind RECASE vom Auftraggeber binnen 1 Woche schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen. Die Leistungsgegenstände gelten drüber hinaus als abgenommen, sobald die Prüffrist verstrichen ist.
6.3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt keine Lieferung und der Lieferort ist Abholung in Busdorf.
6.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den vertragsgemäß hergestellten Liefergegenstand abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Als abgenommen gilt der Liefergegenstand auch, wenn RECASE dem Auftraggeber zur Abnahme eine angemessene Frist gesetzt hat, und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines nicht unwesentlichen Mangels verweigert hat.
7. Einkaufsbedingungen
Ergänzend zu bestehenden Bestellvereinbarungen gelten folgende Bedingungen:
7.1. Eine Lieferung gilt erst als vollständig erbracht, wenn die Waren durch RECASE abgenommen wurden. Die Abnahme erfolgt durch Unterzeichnung des Lieferscheins nach durchgeführter Wareneingangskontrolle.
7.2. Speditionslieferungen sind nur werktags (Montag bis Freitag) zwischen 8:00 und 16:00 Uhr zulässig. Der Lieferant ist verpflichtet, die Lieferung mindestens einen Werktag im Voraus anzukündigen.
7.3. RECASE ist berechtigt, nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von mindestens 10 Werktagen Qualitätsaudits beim Lieferanten durchzuführen. Der Lieferant wird RECASE hierbei angemessen unterstützen.
7.4. Der Lieferant haftet für Schäden, die RECASE durch einen, von ihm zu vertretenden, Lieferverzug entstehen. Der Lieferant ist verpflichtet RECASE unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald Umstände eintreten oder erkennbar werden, die eine rechtzeitige Lieferung gefährden könnten.
7.5. Rechnungen sind ausschließlich an die im Handelsregister eingetragene Rechnungsadresse der RECASE zu senden. Die vereinbarte Zahlungsfrist beginnt erst mit dem Eingang einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung, die den Anforderungen des § 14 UStG entspricht.
8. Vergütung, Zahlung, Fälligkeiten
8.1. Der Anspruch auf Vergütung auf Seiten RECASE gegen den Auftraggeber wird bei Abnahme des Liefergegenstandes fällig. RECASE erstellt an den Auftraggeber gerichtet eine Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum durch den Auftraggeber per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Geschäftskonto auszugleichen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Bei vereinbarten Teillieferungen ist RECASE auch zur Erstellung von Teilrechnungen und zu einer Schlussrechnung berechtigt.
8.2. In der angegebenen Vergütung ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten, diese wird in der aktuell gesetzlichen Höhe in den Rechnungen des Ingenieurbüros RECASE gesondert ausgewiesen und dem Rechnungsbetrag zugeschlagen. Macht der Auftraggeber geltend, es handele sich um eine nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegende Leistung, so hat er seine Unternehmerstellung nachzuweisen und bei Ansässigkeit in der EU die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bekanntzugeben. Ergibt im Nachhinein eine rechtliche Prüfung, dass tatsächlich Umsatzsteuer auszuweisen gewesen wäre, so ist RECASE zu einer nachträglichen Rechnungskorrektur berechtigt.
8.3. Alle Unterstützungsleistungen (z.B. Einsatzvorbereitung, Beratung, Installation und Demonstration, Einweisung oder Schulung) werden gesondert und nach Aufwand vergütet, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Dabei richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach dem jeweils unterbreiteten Angebot durch RECASE, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
8.4. Kosten für von RECASE als notwendig erachtete Reisen zum Auftraggeber sowie Mehrkosten für Leistungen, die RECASE absprachegemäß außerhalb der normalen Arbeitszeiten (Mo-Fr: 8.00 bis 18.00 Uhr) erbringt, werden gemäß den jeweils gültigen Verrechnungssätzen von RECASE gesondert in Rechnung gestellt.
8.5. Sollten sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen ändern, ist RECASE dazu berechtigt, eine entsprechende Anpassung der Vergütung vorzunehmen, sofern zwischen dem Vertragsschluss und der Leistungserbringung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt.
8.6. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, kann das RECASE nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und die gesetzlich festgelegten Verzugszinsen verlangen. Das Recht auf Schadenersatz bleibt hiervon unberührt.
8.7. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Forderungen von RECASE, um Gegenforderungen zu kürzen, es sei denn, dass diese von RECASE schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Dieses gilt auch für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes.
8.8. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag, ohne die Zustimmung von RECASE an Dritte abzutreten. Gleiches gilt für die Übertragung des gesamten Vertrages.
8.9. Das Recht des Auftraggebers, die Produkte und Leistungen zu benutzen, ruht, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist.
8.10. Durch den Auftraggeber verlangte rein redaktionelle Änderungen an der Rechnung beeinflussen das Zahlungsziel nicht.
9. Gewährleistung
9.1. Ist der Leistungsgegenstand nachweislich mangelhaft oder fehlen ihm vertraglich zugesicherte Eigenschaften, so wird RECASE nach ihrer Wahl und unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche Ersatz liefern oder kostenlos nachbessern.
9.2. Voraussetzung für alle Ansprüche gegen RECASE ist, dass der Mangel reproduzierbar bzw. anhand von handschriftlich oder maschinell festgehaltenen Angaben aufgezeigt werden kann.
9.3. Ist ein Mangel bei Gefahrübergang offensichtlich erkennbar vorhanden, oder liegt gar eine Falschlieferung vor, so hat der Besteller, wenn er Unternehmer ist, die Verpflichtung, den offensichtlichen Mangel oder die Falschlieferung unverzüglich, spätestens binnen 1 Woche, RECASE gegenüber schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er mit bloßem Auge auch für einen Laien ohne weitere Untersuchung sofort erkennbar ist. Gleiches gilt entsprechend, wenn ein Mangel zu einem späteren Zeitpunkt offensichtlich zu Tage tritt. Unterlässt ein Besteller in Kenntnis der Mangelhaftigkeit des Werks die Mängelanzeige, so gilt das Werk als von ihm genehmigt.
9.4. Dem Auftraggeber ist das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages/Wandlung oder Herabsetzung der Vergütung/Minderung vorbehalten, wenn RECASE eine angemessene sowie schriftlich gesetzte Nachfrist verstreichen lässt, ohne Ersatz zu leisten oder den Leistungsgegenstand nachgebessert zu haben.
9.5. Im Falle von Hardware- oder Materiallieferungen, die durch RECASE als Endprodukt eingekauft und im Rahmen des Auftrags verwendet wurden, gelten die Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Lieferanten dieser Hardware oder Materialien.
10. Haftung
10.1. Hat RECASE aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden an Rechtsgütern des Kunden aufzukommen, welche leicht fahrlässig verursacht worden sind, so haftet sie beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sog. Kardinalspflichten) und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet RECASE nur für die mit der Inanspruchnahme verbundenen etwaigen Nachteile des Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien, oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
10.2. Unabhängig von einem Verschulden von RECASE bleibt eine etwaige Haftung von RECASE bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach Produkthaftungsgesetz unberührt.
10.3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von RECASE für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
10.4. Die Haftung von RECASE ist im Rahmen der abgeschlossenen verkehrsüblichen Berufshaftpflichtversicherung auf den Gesamtbetrag von bis zu 3.000.000 Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
10.5. Schadensersatzansprüche verjähren nach 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt ab Zurverfügungstellung der Leistung an den Auftraggeber.
10.6. Soweit RECASE die Beschaffung von Leistungen, Materialien und/oder Gegenständen vermittelt, bestehen etwaige Haftungs- und/oder Gewährleistungsansprüche ausschließlich gegenüber dem von RECASE vorgeschlagenen Vertragspartner.
11. Kündigung
11.1. Der Vertrag kann unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden.
11.2. Ferner besteht ein wichtiger Grund zur Kündigung für RECASE, falls der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, die Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen beantragt und nicht kurzfristig aus anderen Gründen mangels Masse abgelehnt wird oder er in Vermögensverfall gerät.
11.3. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
12. Nutzungsrechte
12.1. Der Auftraggeber erhält an den gelieferten Produkten und Leistungen und dem entsprechenden Know-How ein nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Einsatzzweck und die vertraglich vereinbarte Dauer.
12.2. Alle anderen Nutzungsrechte bleiben bei RECASE. RECASE ist berechtigt, die Produkte und Leistungen auch anderweitig zu verwerten, soweit dies nicht vertraglich schriftlich ausgeschlossen wurde.
13. Urheberrechte
13.1. RECASE behält an den von ihr erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
13.2. Insoweit darf der Auftraggeber die im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Produkte, mitsamt der abgeleiteten Teil-Produkte und der zugehörigen Dokumente nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind.
13.3. Eine darüberhinausgehende Weitergabe der Produkte und Dokumente an Dritte oder eine andere Art der Verwendung ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch RECASE gestattet.
13.4. Eine Veröffentlichung in jeglicher Form von erbrachten Leistungen bedarf in jedem Fall der Einwilligung von RECASE. Die Vervielfältigung von Dokumenten ist nur im Rahmen des Verwendungszweckes der Unterlagen gestattet.
14. Vertraulichkeit
14.1. Alle RECASE im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen sind - auch nach Beendigung des Auftrages - streng vertraulich zu behandeln, und zwar auch dann, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrages kommt.
14.2. RECASE ist jedoch berechtigt, die erbrachte Dienstleistung zusammen mit dem Namen des Auftraggebers in der RECASE eigenen Referenzliste zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist oder dieses im Widerspruch zu 13.1 steht.
14.3. Die Pflicht zur Geheimhaltung umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen.
15. Schlussbestimmung
15.1. Für Verträge zwischen dem Auftraggeber und RECASE kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.
15.2. Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Gerichtsstand von RECASE.
15.3. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein, das gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
15.4. Sind oder werden Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften unverzüglich durch wirksame zu ersetzen.